Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

RASANT Industrie Service Mitte GmbH

Henleinstraße 12a

28816 Stuhr

Tel. 0421 / 80 94 96 300

Mail info@ris-mitte.de

Steuernummer: 46/217/05120

Geschäftsführer: Anja Meier und Bernd Feinermann 

 

§1 GELTUNGSBEREICH

1. Die nachfolgenden Regelungen sind Bestandteil des zwischen der RIS Mitte GmbH (im Folgenden „RIS“ genannt) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen RIS und Auftraggeber geschlossenen Verträge. Die AGB gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

2. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden (§14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

3. Abweichende Regelungen, wie auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von RIS zugestimmt wird.


§2 WITTERUNGSBEDINGUNGEN UND AUSFÜHRUNG

1. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann RIS die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

2. Die zu vereinbarten Firsten und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik, durch höhere Gewalt oder durch andere für RIS unabwendbare Ereignisse.

3. Die zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen wie Lagepläne oder ähnliches werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass RIS Zugang zu den vom Auftrag umfassten Flächen erhält, und sorgt rechtzeitig für Beseitigung von etwaigen Hindernissen.


§3 LEISTUNGSERMITTLUNG UND AUFMAß

1. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.

2. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende beauftragte Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.

3. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

 

§4 ABNAHME

1. Die von RIS erbrachten Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten begründete Einwände erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt werden muss. Bei wiederkehrenden Leistungen gelten diese als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch RIS spätestens aber bei Ingebrauchnahme begründete Einwände erhebt.

2. RIS hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von RIS bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Die Leistungsabnahme wird von RIS schriftlich in Form eines Kontrollscheins bzw. Abnahmeprotokolls dokumentiert.

4. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

 

§5 MÄNGELANSPRÜCHE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Beanstandet der Auftraggeber berechtigterweise Mängel, so ist RIS zu Nacherfüllung verpflichtet. RIS ist das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einzuräumen, bevor der Auftraggeber seine weitergehenden Rechte, wie z.B. Minderung oder Vertragskündigung ausüben kann.

2. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nach-folgenden Regelungen nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt ein Jahr. Für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) zwei Jahre und bei Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen 5 Jahre. Die Leistungen werden von RIS nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt RIS die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, die nicht durch RIS zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet RIS nicht. Verschleiß oder Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Ein offensichtlicher Mangel kann nur im Rahmen der Leistungsabnahme durch den Auftraggeber gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistung auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich im Kontrollschein bzw. Abnahmeprotokoll dokumentiert wird.

3. Die Haftung von RIS für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht von RIS zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten von RIS zählt. Für Schäden, die nachweislich auf RIS zurückzuführen sind, haftet RIS im Rahmen der von RIS abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt.

 

§6 PREISE UND AUFRECHNUNGSVERBOT

1. Die im Angebot/Auftrag enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden tariflichen und gesetzlichen wie auch sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei Änderungen dieser Bestimmungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche von RIS nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


§7 RECHNUGEN, ZAHLUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALT

1. Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr vom Auftraggeber beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, ist jede Rechnung sofort nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.

3. Gemäß §632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind mit einer 14tätigen Frist zu zahlen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 14 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

4. Von RIS gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum vom RIS, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.


§8 KÜNDIGUNG

1. Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigungsfristen sind separat pro Auftrag geregelt und einzuhalten. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.


§9 Für AUFTRÄGE IM BEREICH REINIGUNG gelten ergänzend bzw. abweichend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen gemäß nachfolgenden Absätzen.
1. Der Auftraggeber stellt die zur Ausführung erforderlichen Ressourcen wie Wasser, Strom etc. auf seine Kosten zur Verfügung. Reinigungsmittel und -utensilien sowie benötigte Werkzeuge werden von RIS gestellt.

2. Umweltverträglichkeit – Die von RIS verwendeten Reinigungsmittel entsprechen den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.


§10 Für AUFTRÄGE IM BEREICH GARTENPFLEGE gelten ergänzend bzw. abweichend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen gemäß nachfolgenden Absätzen.

1. Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen kann RIS grundsätzlich nicht übernehmen. Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

2. RIS leistet Garantie dafür, dass kein Schädling Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Auftraggeber hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vom Schädling infiziert war.

 

§11 Für AUFTRÄGE IM BEREICH VERKEHRSFLÄCHEN- UND SCHNEERÄUMUNGSARBEITEN gelten ergänzend bzw. abweichend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen gemäß nachfolgenden Absätzen.

1. Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen RIS und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung1960, Winterdienstverordnung 2003, MA 70 II 1995/62 idF 14.10.1965). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RIS den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. RIS ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird.

3. In Fällen von höherer Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann RIS eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich von RIS liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduzierung des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. RIS wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten spätestens 5 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

4. Die auftragsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein eventuell erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit RIS. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

5. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur mit gesonderter Vereinbarung mit RIS. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit RIS vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen oder durch RIS zu beauftragen.

6. Die Entfernung von Streumittel auf nicht-öffentlichen Flächen erforderte eine gesonderte Beauftragung durch den Auftraggeber.

7. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

8. Werden die Räum- und Streuarbeiten nicht, wie im Auftrag vorgesehen, bzw. nicht rechtzeitig erbracht, entfällt der Vergütungsanspruch von RIS. Eine Gewährleistungsfrist besteht nicht.


§12 SONSTIGES

1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz von RIS, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftform.